Nachrüstverpflichtung

für Heizungsanlagen

Hiermit möchte ich Sie gerne über die Nachrüstverpflichtung von Heizungsanlagen gemäß Energieeinsparverordnung informieren.

Das heißt, dass Feuerstätten, die vor dem 01.01.1985 in Betrieb gegangen sind, nicht mehr betrieben werden dürfen.

Die rechtliche Grundlage liegt in der Novellierung der Energieeinsparverordnung 2014.

(§ 10 EnEv).  Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

  • Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben

Ausnahme I:

Dies ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel, Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.

Ausnahme II:

Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung seit dem 01.02.2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht zur Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach Abs. 1 erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 01.02.2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.

Mein Tipp: Fördermittel für den Heizungsaustausch beantragen!!

Die KFW fördert momentan den Austausch von Heizungsanlagen mit 10% bzw. 15 % des Investitionsbetrages oder einem zinsgünstigen Kredit (0,75% effektiver Jahreszins) zzgl. 7,5% bzw. 12,5% Tilgungszuschuss der Darlehenssumme.

Gerne informiere ich Sie als Ihr Schornsteinfeger & zugelassenem Energieberater für KFW-Fördermittel über die verschiedenen Fördermöglichkeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Timo Schneider

Schornsteinfeger & Energieberater